FLÜCHTLINGSSCHICKSALE
Eine offensichtlich unbegründete Ablehnung
Wie ein gefolterter Menschenrechtsverteidiger vom Bundesamt eingeschätzt
wurde
Die Großen Seen das weckt Gedanken an Stille, an Weite,
an Ferien. Für viele Afrikaner verbindet sich damit der Gedanke
an Krieg, Massaker und politische Verfolgung. So auch für Alain
Walandja Mazambi. Er stammt aus dem Gebiet der Großen
Seen in Afrika, aus Bukavu in der Provinz Süd-Kivu, dort, wo die
Demokratische Republik Kongo im Osten an Ruanda
grenzt. Nach einem Mathematikstudium hatte er ein Jahr als Lehrer in
Ruanda gearbeitet, dann bei einer deutschen Firma, die
Medikamente gegen Malaria herstellte. Dann brach im Zusammenhang mit
dem Sturz von Diktator Mobutu ein blutiger Krieg
über seine Region herein: Truppen aus Burundi, Ruanda und Uganda
besetzten Süd-Kivu. Im August 1998 verübten ruandische
Soldaten vom Stamm der Tutsi ein Massaker an der Zivilbevölkerung
von Kasika, bei dem 856 Menschen getötet wurden,
darunter ein Priester und vier Nonnen.
Zweifach verfolgt, dreimal geflüchtet
Zu diesen und weiteren Menschenrechtsverletzungen konnte Herr Mazambi
nicht schweigen. Er gehörte einer Dachorganisation
von Entwicklungs- und Menschenrechtsinitiativen namens COJESKI an eine
Abkürzung für „Kollektiv der Organisationen und
Vereinigungen der Jugend von Süd-Kivu“. Die Organisation veröffentlichte
Berichte über die Grausamkeiten und verurteilte die
Besatzung. Am 16.10.2020 wurde er nachts um 23 Uhr, als er mit seiner
Frau schon im Bett lag, von ruandischen Soldaten
zu Hause überfallen: sie stürmten herein, schossen auf ihn
(zum Glück daneben) und drückten ihn dann an die Wand.
Anschließend verhafteten sie ihn. Seine Frau, die etwa im 7.
Monat schwanger war, wurde vor seinen Augen vergewaltigt.
Dann wurde er mit weiteren Opfern in ein privates Verlies in einer
Toilette eingesperrt. 4 Tage lang wurde er geschlagen; seine
Organisation wurde beschuldigt, gegen die Tutsi zu sein. Dann sollte
er nach Ruanda gebracht werden. Der Kommandant, der
dies tun sollte, war zufällig jedoch ein guter Bekannter seines
Onkels, der in seinem Heimatdorf in die Schule gegangen war,
und verhalf ihm so mittels falscher Papiere zur Freilassung und zur
Flucht nach Burundi.
In der dortigen Hauptstadt Bujumbura hielt er sich in einem protestantischen
Gästehaus auf. Am 30. Oktober 1998 drang
jedoch ein Kommando von Soldaten, aus dem Osten Kongos kommend,
in das Zentrum ein und wollte ihn und fünf weitere
Mitglieder von COJESKI verhaften. Ihnen gelang aber die Flucht, und
nach Konsultation mit Vertretern einer
Menschenrechtsorganisation in Burundi setzten sie ihre Flucht nach
Kenia fort. Dort hielten sie sich vom 6. bis 25. November
auf und meldeten sich beim UNHCR (UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge).
UNHCR wollte sie in ein Flüchtlingslager an der
Grenze zu Uganda bringen, wo sie sich aber nicht sicher fühlten,
da Uganda zu den Ländern gehörte, deren Truppen ihre
Provinz angegriffen hatten. Sie lehnten daher den Transfer ab. Da sie
nicht in Nairobi bleiben durften, sahen sie sich gezwungen,
in die kongolesische Hauptstadt Kinshasa auszureisen.
In Kinshasa fanden sie wieder Zuflucht in einem kirchlichen Zentrum,
dem „Centre Béthanie“ der katholischen Kirche. Dort
hielten sich schon mehrere Flüchtlinge auf, die dem Massaker vom
August 1998 entkommen waren. Herr Mazambi nahm
Kontakt zur kongolesischen Menschenrechtsorganisation ASADDHO auf,
veröffentlichte Artikel über
Menschenrechtsverletzungen und nahm an einem Seminar zur Ausbildung
von Menschenrechtsaktivisten zum 50. Jahrestag der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte teil.
Aber auch im Zentrum der Jesuiten war er nicht sicher. Am 12. Januar
1999 ging er mit einem Freund in der Stadt, um Vorräte
einzukaufen. Dadurch entgingen sie knapp ihrer Verhaftung, denn als
sie zurückkamen, erfuhren sie, dass Soldaten der 50.
Brigade das Haus mit gepanzerten Wagen umstellt, zwei seiner Freunde
und 25 Tutsi-Flüchtlinge verhaftet und in ein Lager der
Armee gebracht hatten. Seine Dokumente, die er im Zentrum gelassen
hatte, waren beschlagnahmt worden, darunter ein
Bericht über die Massaker.
Die Jesuiten des „Centre Béthanie“ hielten ihn nun in einem
Keller versteckt, bis seine Ausreise organisiert war. Mit Hilfe eines
Priesters reiste er am 5. Mai 1999 nach Angola. An der Grenze wurde
er von einem anderen Helfer empfangen. Dann gerieten
er und sein Begleiter in Kämpfe der dortigen Bürgerkriegsparteien,
so dass es bis zum 16.05. dauerte, bis er von Luanda mit
Zwischenlandung in Windhuk/Namibia nach Frankfurt fliegen konnte mit
einem gefälschten Pass. Er wählte Deutschland als
Zufluchtsland, weil sein Bruder in der Nähe von Köln lebt.
Er wurde jedoch im Rahmen des Verteilungsverfahrens Chemnitz
zugewiesen und dort vom Bundesamt angehört.
Umfangreiche Belege für seine Aussagen
In seiner knapp 6-stündigen (!) Anhörung (die Rückübersetzung
dauerte allein über 2 Stunden wegen der zahlreichen
Ergänzungen und Korrekturen) schilderte er diese Vorfälle
und ihre Zusammenhänge detailliert. Während und nach der
Anhörung legte er auch viele Dokumente vor, darunter:
- die Mitgliedskarte von COJESKI,
- eine Bestätigung des UNHCR Kenia über seine Registrierung als Flüchtling,
- Kopien von Reisedokumenten,
- ein 12-seitiger Bericht von COJESKI über Menschenrechtsverletzungen in Süd-Kivu,
- die Kopie von zwei Zeitungsartikeln vom Dezember 1998, in dem er als Präsentator dieses Berichtes genannt wird,
- ein Foto, auf dem er als Teilnehmer am UN-Menschenrechtsseminar zu sehen ist, sowie die Urkunde, die ihm darüber ausgestellt wurde,
- die Kopie eines Schreibens von amnesty international, in dem die Fluchtgeschichte von Herrn Mazambi und seinen 5 Freunden bestätigt wird,
- eine Eilaktion von amnesty international zugunsten seiner zwei in Kinshasa verhafteten und misshandelten Freunde (sie wurden nach 8 Tagen wieder freigelassen),
- eine Presseerklärung von COJESKI über die Inhaftierung eines weiteren Mitgliedes ihrer Organisation in Kinshasa am 8. September 1999, der 5 Tage verhört und gefoltert wurde, weil er aus dem Osten Kongos gekommen war und Dokumente über Menschenrechtsverletzungen mit sich führte,
- Bestätigungen der Organisationen „Agir ensemble pour les Droits de l’Homme“ (Gemeinsam handeln für die Menschenrechte) und der Internationalen Föderation der Ligen für Menschenrechte über seine Tätigkeit als Menschenrechtsaktivist,
- einen 69-seitigen Bericht über die Menschenrechtsverletzungen in den Ostprovinzen des Kongo in der zweiten Jahreshälfte 1998, in dem er als Mitverfasser genannt wird.
Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“
Nach sieben Monaten lehnte das Bundesamt dann am 23. Dezember 1999
den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab!
Zur Begründung hieß es u.a.:
Sein Sachvortrag ist im Wesentlichen unsubstantiiert und vage gehalten.
Der Antragsteller erschöpft sich im Wesentlichen auf (!?) allgemeine
Vorkommnisse in seinem Heimatland. Es fällt auf, dass er
in Ermangelung eigener Asylgründe immer wieder ablenkt und über
die allgemeine Lage in seinem Heimatland berichtet.
(...) Dem Asylantragsteller sind in der Vergangenheit keinerlei Maßnahmen
kongolesischer Stellen widerfahren, sondern er
blieb vielmehr bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise unbehelligt. (...)
Stimmt: er selbst entging knapp seiner eigenen Verhaftung durch die
kongolesische Regierung. Davon steht aber nichts im
Bescheid.
Es mag sein, dass der Antragsteller sich mit Menschenrechtsorganisationen
beschäftigt hat bzw. Verbindungen zu ihnen hatte,
politischen Verfolgungsmaßnahmen war er jedoch deswegen nicht
ausgesetzt. (...)
Nach den dem Bundesamt vorliegenden Unterlagen setzen die (...) kongolesischen
Menschenrechtsorganisationen ihre Arbeit
trotz gelegentlicher Einschüchterungsversuche auch unter der Regierung
von Staatspräsident Ka-bila in unvermindertem Maß
fort (...).
Das Vorbringen, er sei am 16.10.2020 für vier Tage von Tutsi-Soldaten
inhaftiert und geschlagen worden, vermag seinem
Asylbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen.
(...) Nach ständiger Rechtsprechung haben nur erhebliche Eingriffe
in Leib, Leben und physische Freiheit generell die
asylrechtlich erforderliche Intensität und Schwere (...); Eingriffe
in andere Freiheitsrechte und Schutzgüter erreichen hingegen
Verfolgungsqualität nur dann, wenn sie (...) über das hinausgehen,
was die Bewohner des Herkunftsstaates (...) allgemein
hinzunehmen haben (...).
Bitter für Herrn Mazambi: erst ein Jahr nach seiner Einreise entschloss
er sich, etwas zu offenbaren, das ihm zu erzählen
zunächst zu schwer gefallen war: in diesen vier Tagen in Gewahrsam
war er nicht nur geschlagen worden, sondern an den
Genitalien gefoltert worden. Dies ist durch ärztliche Untersuchungen
belegt.
Aber weiter aus der Ablehnungsbegründung:
Nach aller Lebenserfahrung prägen sich derart gravierende Ereignisse
(...) fest in das Gedächtnis der Betroffenen ein. (...)
Dies war hier nicht der Fall, der Antragsteller trägt letztendlich
auf die Frage, was ihm bei seiner Rückkehr in die
Demokratische Republik Kongo geschehen könnte, lediglich unsubstantiiert
und pauschal vor, wenn er nach Ostkongo gehen
würde, würden ihn die Soldaten aus Ruanda, Burundi oder Uganda
festnehmen (...). Er hat nichts vorgetragen, was diese
Annahme bestätigen könnte.
Hätten diese von ihm genannten Soldaten Interesse an seiner Person,
wären sie längst seiner habhaft geworden, zumal er sich
am 10.12.2020 sogar öffentlich bei einer Veranstaltung präsentiert
hat.“
Eine Anmerkung hierzu: öffentlich ist er in Kinshasa aufgetreten,
die genannten Truppen sind aber 2000 km von dort entfernt,
im Ostkongo, aktiv. Dass er zum Verfolgten zweier miteinander verfeindeter
Gruppen wurde, wird überhaupt nicht beachtet;
vielmehr werden beide Gruppen praktisch miteinander gleichgesetzt.
Aber weiter:
Fraglich ist darüber hinaus, ob der Antragsteller überhaupt
aus der von ihm genannten Region Süd-Kivu stammt. Nach seinen
Angaben ist er in Kinshasa geboren, seit seiner Rückkehr aus Kenia
Ende November 1998 hat er sich (...) ebenfalls in
Kinshasa aufgehalten. Es liegt der Verdacht nahe, dass er lediglich
vorgibt, aus der Krisenregion SüdKivu zu stammen, um
sich für sein Asylbegehren eine günstigere Ausgangsposition
zu schaffen (...).
Folgerung: man sollte sich vorher gut überlegen, wo man geboren
werden muss, damit der Anhörer einem glaubt. Wenn er
wirklich aus Kinshasa stammte und dort gelebt hätte, wieso hätte
er von dort aus quer durch das Land und durch das
Bürgerkriegsgebiet nach Kenia fliehen sollen, wo andere Fluchtwege
kürzer und ungefährlicher sind? Herr Mazambi hatte
darüber hinaus eine Studienbescheinigung aus Bukavu vorgelegt.
Im übrigen hat er genaueste Angaben über die Struktur der
Menschenrechtsgruppen in Süd-Kivu gemacht, die er als Ortsfremder
wohl kaum gehabt hätte.
Aber wir sind immer noch nicht am Ende:
Hinzu kommt, dass der Antragsteller seit dem 06.11.2020 in Kenia bereits
in Sicherheit war und dort sogar beim UNHCR als
Flüchtling registriert war und am 25.11.2020, anstatt sich in
ein anderes Flüchtlingslager verlegen zu lassen, lieber freiwillig
in den von ihm angegebenen Verfolgerstaat (...) zurückgekehrt ist.
Dies indiziert mangelnde Verfolgungsfurcht des Antragstellers.
Wer also trotz Gefahr versucht, weiter für die Menschenrechte
im Land tätig zu bleiben, zeigt damit angeblich, dass er nichts
zu befürchten hatte. Im übrigen glaubte Herr Mazambi anfänglich
auch, dass er – als Gegner der Feinde der Zentralregierung –
von dieser nichts Schlimmes zu befürchten habe und wurde erst
durch die nachfolgenden Ereignisse eines Besseren belehrt.
Dem Antragsteller ist es auch zuzumuten, nach Kenia, wo er bereits
in Sicherheit war, zurückzukehren oder nach Angola,
Kongo, Südafrika, den Länder, wo er sich vor seiner Ausreise
nach Deutschland aufgehalten hat und von wo aus ihm eine
problemlose Weiterreise bzw. die ungehinderte Ausreise möglich
war.
Einmal abgesehen davon, dass damit Namibia Südafrika zugeschlagen
wird, hatte er vorgetragen, dass er aus Kenia zur
Rückkehr gedrängt wurde, dass er in Kongo fast verhaftet
wurde und dass er in Angola in Bürgerkriegsauseinandersetzungen
geraten war und in Namibia nur eine Zwischenlandung hatte. Aber es
ging hier anscheinend nach der Devise: irgendwohin,
Hauptsache, nicht Deutschland.
Abschiebungsschutz nach Eilantrag
Zum Glück wurden Klage und Eilantrag rechtzeitig eingereicht. Das
Verwaltungsgericht Leipzig brauchte für die Entscheidung
über den Eilantrag, die eigentlich innerhalb einer Woche zu treffen
ist, sieben Monate (!). Dann aber die erlösende Nachricht:
die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wurde angeordnet:
Vorliegend unterlieg(t) die Ablehnung des Asylantrages (...) als offensichtlich
unbegründet (...) ernstlichen Zweifeln. Unterstellt
man den substantiierten und im Wesentlichen widerspruchsfreien Vortrag
des Antragstellers als wahr, kann nicht
ausgeschlossen werden, dass ihm bei der Rückkehr in den Kongo
(...) politische Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit droht.
Bis zur Entscheidung über die eigentliche Klage werden aber wohl
noch drei Jahre vergehen, da das Gericht mit der
Bearbeitung nicht nachkommt. So lange wird er im Wartestand verharren
müssen.
Die Menschenrechtsverletzungen in seinem Land werden ihn weiter beschäftigen.
Er ist weiter für COJESKI aktiv. Für amnesty
international hat er einige Vorträge gehalten und ist sogar in
Hans Meisers Talkshow auf RTL aufgetreten.
Inzwischen ist Herr Mazambi dabei, eine zweimonatliche Zeitschrift
über die Menschenrechtssituation im Gebiet der Großen
Seen zu erstellen. Woher die finanziellen Mittel zur Veröffentlichung
kommen sollen, ist noch unklar.
Dieter Karg
„STILLE POST“ BEI DER ANHÖRUNG
Der Erfolg des gesamten Asylantrags ruht auf dem Interview und
dennoch sind von Anfang an die Chancen des Asylbewerbers
geschmälert.
In Chemnitz zum Beispiel sind fast alle Dolmetscher weder ausgebildete
Dolmetscher noch vereidigte Übersetzer.
Welches sind also die Chancen, gegen ein vergangenes Interview anzugehen?
Zunächst verläuft das Interview in vier Etappen:
Zunächst gibt der Asylbewerber dem Dolmetscher einen Bericht in
seiner Sprache. Danach erklärt dieser dem Anhörer des
Bundesamts die Geschichte in deutscher Sprache. Dann spricht der Anhörer
in indirekter Rede mit seinen eigenen Worten den
Bericht, so wie er ihn verstanden hat, auf eine Kassette. Schließlich
wird die Kassette von einem Sekretär abgehört, der den
Inhalt der Kassette als Protokoll wiedergibt. Wenn man weiß,
wie sehr eine historische Tatsache, die von vier verschiedenen
Personen erzählt oder gehört wird, sich verändern kann,
kann man nicht überzeugt davon sein, dass das so erstellte Protokoll
den wirklichen Bericht des Antragstellers wiedergibt.
Wenn nun der Antragsteller, nachdem er sich eine Ablehnung auf seinen
Asylantrag geholt hat, das Interview vor dem
Bundesamt anfechten will, mit welchen materiellen Beweisen wird er
konfrontiert? Nur seinem vergangenen Protokoll beim
Bundesamt und den Interviewkassetten. Aber die Kassetten enthalten
keine Stimme des Antragstellers und können also
keinen verlässlichen Beweis seiner Anhörung darstellen.
Letztendlich kann man also vermuten, dass diese technische Lücke
beim Ablauf des Interviews wissentlich gelassen wird, um
die Chancen der Antragsteller auf den Status eines anerkannten Flüchtlings
zu verringern oder um das Schicksal der Flüchtlinge
den Launen der Personen zu überlassen, die über sie entschieden
sollen. Dabei wäre es viel einfacher, auf objektive Weise und
ohne Missverständnis über den Asylantrag zu entscheiden,
wenn man über zwei Kassetten des Interviews verfügte: eine mit
den originalen Erklärungen des Antragstellers und die andere mit
der deutschen Übersetzung.
Alain Walandja Mazambi
P.S.: An der Entscheidung über Herrn Mazambis Fall war noch eine
fünfte Person beteiligt: der Entscheider war nicht identisch
mit dem Anhörer
Zum Anfang dieser Seite
Diese Seite wurde aktualisiert am 20.01.2020